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Wähler-gemeinschaft
Keiner ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat zu erzählen, wie beschäftigt er ist.
Robert Lembke
Satzung
des Vereins
bergheim alternativ bma
beschlossen von der
Gründungsversammlung
am 2. April 2004 in Bergheim
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen "bergheim alternativ e.V."
Die Kurzbezeichnung lautet "bma"
Im Folgenden Wählergemeinschaft genannt.
2.
Sitz der Wählergemeinschaft ist Bergheim, Kreisstadt des Rhein-Erft-Kreises.
3.
Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
4.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Wählergemeinschaft
1.
Aufgabe der Wählergemeinschaft ist die aktive Mitwirkung bei der politischen Willensbildung auf kommunaler Ebene.
2.
Die näheren Aufgaben und Ziele werden im Wahlprogramm auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung bestimmt.
3.
Die von der Wählergemeinschaft nominierten und in die jeweiligen Gremien gewählten Vertreter vertreten die Interesse der Wählergemeinschaft und sind im Übrigen an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
B. Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaften
1.
Mitglied der Wählergemeinschaft können nur natürliche Personen werden.
2.
Die Wählergemeinschaft besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern, im weiteren Mitglieder genannt,
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
3.
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Gemeinschaftsleben beteiligen, mindestens 16 Jahre alt sind und für die Ziele der Wählergemeinschaft einstehen.
4.
Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder der Wählergemeinschaft.
5.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um die Wählergemeinschaft in besondererWeise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
6.
Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondereerfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besondererpersönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichtendes Mitgliedes ausgesetzt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
2.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
3.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus der Wählergemeinschaft (Kündigung)
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Tod oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes
2.
Der Austritt aus der Wählergemeinschaft (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erfolgen und ist mit der Entgegennahme der Austrittserklärung vollzogen.
3.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt der Wählergemeinschaft bekannte Adresse in Verzug ist. Der Ausschluss aus der Wählergemeinschaft tritt mit Beschluss ds Vorstandes in Kraft.
4.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem
Mitglied mitgeteilt werden.
5.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
6.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen die Wählergemeinschaft keinen Anspruch am Gemeinschaftsvermögen.
§ 6 Ausschluss aus der Wählergemeinschaft
1.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen der Wählergemeinschaft und seiner Ziele zuwider handelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3.
Der Antrag zum Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4.
Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit über den Ausschluss.
5.
Der Beschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6.
Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beitragsleistungen, sonstige Zuwendungen
1.
Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden.
2.
Einzelheiten der Beitragsleistungen regelt die Beitragsordnung. Diese wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8 Rechte und Pflichten
1.
Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung mit aktivem und passivem Wahlrecht teilnehmen.
2.
Jedes Mitglied ist berechtigt, Kandidaten für die Wahlen zum Stadtrat, Bürgermeister, Kreistag, Landrat oder sonstige Gremien vorzuschlagen.
3.
Die Mitglieder haben das Recht, an der politischen Willensbildung der Wählergemeinschaft mitzuwirken.
4.
Jedes Mitglied hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.
5.
Bei parteiinternen Wahlen und Abstimmungen sind die Mitglieder nur ihrem Gewissen verpflichtet.
6.
Die Mitglieder haben die Pflicht, gegenüber Dritten über vertrauliche Vorgänge und Mitteilungen der Wählergemeinschaft zu schweigen. Diese Pflicht gilt auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
7.
Jedes Mitglied der Wählergemeinschaft hat das Recht an den Vorstandssitzungen der Wählergemeinschaft teilzunehmen.
8.
Jedes Mitglied erkennt bei Aufnahme die Satzung in ihrer jeweils gültigen Form an.
§ 9 Schiedskommission der Wählergemeinschaft
1.
Alle Streitigkeiten zwischen der Wählergemeinschaft und seinen Mitgliedern über die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden. Die Schiedskommission entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten.
2.
Die Schiedskommission besteht aus fünf ordentlichen, volljährigen Mitgliedern der Wählergemeinschaft, von denen einer möglichst Jurist sein sollte. Die Mitglieder der Schiedskommission werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3.
Am Schiedsverfahren beteiligte Mitglieder der Schiedskommission dürfen an dem anhängigen Verfahren nicht teilnehmen.
4.
Die Schiedskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
D. Die Organe der Wählergemeinschaft
§ 10 Die Organe
1.
Die Organe der Wählergemeinschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2.
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gemeinschaft.
2.
Die Mitgliederversammlung (MV) wird durch den 1. Vorsitzenden oder im Fall der Verhinderung durch seinen satzungsgemäßen Vertreter auf Beschluss des Vorstandes mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage.
4.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse der Wählergemeinschaft erforderlich ist. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitsverlangen ist von mindestens 20% der Gemeinschaftsmitglieder zu stellen.
5.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
7.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, ist dementsprechend zu verfahren.
8.
Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
9.
Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgeschlossen.
10.
Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere in folgenden Gemeinschaftsangelegenheiten zuständig:
1.
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
2.
Entlastung des Vorstandes.
3.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
4.
Wahl der Mitglieder der Schiedskommission für die Dauer von zwei Jahren.
5.
Wahl der Kandidaten/innen
a) Stadtratskandidat/innen
b) Bürgermeisterkandidat/in
c) Kreistagskandidat/innen
d) Landratskandidat/in
e) Sonstige Gremien
6.
Änderung der Satzung oder Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion der Wählergemeinschaft.
7.
Ernennung von Ehrenmitgliedern
8.
Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
9.
Verabschiedung von Gemeinschaftsordnungen (z. B. Beitragsordnung), soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.
§ 13 Vorstand
1.
Der Vorstand der Wählergemeinschaft besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassierer/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) acht Beisitzer/innen
2.
Eine Personalunion ist unzulässig.
3.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes § 26 BGB vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
5.
Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
6.
Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
7.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8.
Die Mitgliederversammlung beschließt zu jeder Neuwahl des Vorstandes über die Anzahl der Beisitzer.
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
1.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Wählergemeinschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
2.
Der Vorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern.
§ 15 Vorstand gemäß § 26 BGB
1.
Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die beiden stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/die Kassierer/in
d) der/die Schriftführer/in
2.
Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§ 16 Beschlussfassung, Protokollierung
1.
Alle Organe der Wählergemeinschaft fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.
2.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
3.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
4.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
5.
Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung bzw. dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 17 Satzungsänderungen
1.
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
2.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Hierüber sind die Mitglieder in geeigneter Weise unverzüglich zu informieren.
§ 18 Gemeinschaftsordnungen
1.
Der Vorstand ist ermächtigt, u. a. folgende Gemeinschaftsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung
b) Geschäftsordnung
§ 19 Kassenprüfung
1.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist einmal zulässig.
2.
Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
3.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Gemeinschaftskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
F. Schlussbestimmungen
§ 20 Auflösung der Gemeinschaft und Vermögensanfall
1.
Zur Auflösung der Wählergemeinschaft ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2.
Im Fall der Auflösung sind der 1. Vorsitzende und der Kassierer als Liquidatoren der Wählergemeinschaft bestellt.
3.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gemeinschaft in gleichen Teilen allen vorhandenen Kindergärten im Gebiet der Stadt Bergheim zu.
§ 21 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.04.2004 beschlossen.
2.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
50126 Bergheim, 2. April 2004
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