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Beitragsordnung

Wähler-gemeinschaft

Im Alter bereut man vor allem die Sünden, die man nicht begangen hat.
Somerset Maugham

Beitragsordnung

des Vereins

bergheim alternativ bma

beschlossen von der
Gründungsversammlung
am 2. April 2004 in 50126 Bergheim


§ 1 Mitglieder, außerordentliche Mitglieder

1.
Der Mindestbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 5,00 Euro im Monat, 60,00 Euro im Jahr.

2.

Der Mindestbeitrag für jedes weitere Familienmitglied beträgt 2,00 Euro im Monat, 24,00 Euro im Jahr.

3.
Der Mindestbeitrag für Schüler, Auszubildende, Studenten und Rentner beträgt 2,00 Euro im Monat, 24,00 Euro im Jahr.

4.
Der Beitrag ist jährlich zu Beginn des Kalenderjahres, halbjährlich zu Beginn des Halbjahres oder quartalsmäßig zu Beginn des Quartals zu zahlen.

5.
Außerordentliche Mitglieder leisten einen Beitrag analog § 1 Abs. 1 bis 3, Absatz 4 gilt entsprechend.

6.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge freigestellt.

7.
Für die Beitragshöhe ist der bestehende Mitgliederstatus maßgebend. Soweit dem Verein kein entsprechender Nachweis eingereicht wird, der einen geringeren Beitrag rechtfertigt, ist der für ordentliche Mitglieder festgesetzte Beitrag zu entrichten.


§ 2 Sachkundige Bürger und stv. Sachkundige Bürger

1.
Sachkundige Bürger und stv. Sachkundige Bürger der Wählergemeinschaft bergheim alternativ sind verpflichtet, einen Sonderbeitrag zu entrichten.

2.
Sachkundige Bürger und stv. Sachkundige Bürger entrichten pro Sitzung, an der sie teilgenommen haben, einen Sonderbeitrag in Höhe von 5,00 Euro.

3.
Da in der Regel nicht mehr als 6 Ausschußsitzungen pro Jahr stattfinden, kann der Sonderbeitrag pauschal einmal jährlich nach der letzten Sitzung entrichtet werden.


§ 3 Mandatsträger

1.
Mandatsträger (Mitglieder im Rat der Kreisstadt Bergheim und Mitglieder des Kreistages) der Wählergemeinschaft bergheim alternativ sind verpflichtet, einen Sonderbeitrag zu entrichten.

2.
Die Sonderbeiträge für Mitglieder im Rat der Kreisstadt Bergheim und Mitglieder des Kreistages betragen 100,00 Euro monatlich.

3.
Erhält ein Mitglied im Rat der Kreisstadt Bergheim oder ein Mitglied des Kreistages den mehrfachen Satz der Aufwandsentschädigung, so ist der Sonderbeitrag entsprechend des mehrfachen Satzes zu entrichten (Beispiel: doppelte Aufwandsentschädigung = 200,00 Euro Sonderbeitrag, vierfache Aufwandsentschädigung = 400 Euro Sonderbeitrag).

4.
Sonderbeiträge nach § 2 Abs. 2 und 3 sind monatlich zu entrichten.


§ 4 Aufsichtsräte, Gesellschafter etc.

1.
Mitglieder der Wählergemeinschaft bergheim alternativ, die als Aufsichtsrat, Gesellschafter oder ähnlichen Funktionen durch die Fraktion der "bma" oder den Rat der Kreisstadt Bergheim in diese Funktion entsandt wurden, sind verpflichtet, einen Sonderbeitrag zu entrichten.

2.
Die Sonderbeiträge nach § 4 Abs. 1 betragen 30 % der für die jeweilige Funktion erhaltene Aufwandsentschädigung.


3.
Sonderbeiträge nach § 4 sind quartalsmäßig zu Beginn des Folgequartals zu entrichten.


§ 5 Nebenbestimmungen

1.
Verdienstausfall und Fahrtkosten bleiben bei den Beiträgen und Sonderbeiträgen in vollem Umfang unberücksichtigt.


2.
Ausnahmen von der Beitragshöhe oder der Sonderbeitragshöhe und der Zahlungsform kann der Vorstand in begründeten Einzelfällen beschließen. Der Beschluß ist vom Vorstand nach Anhörung des Antragstellers schriftlich zu begründen.

3.
Über eine Aussetzung oder Stundung der Beiträge oder der Sonderbeiträge entscheidet der Vorstand. Sie können nur aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe erfolgen. Der Beschluß ist vom Vorstand nach Anhörung des Antragstellers schriftlich zu begründen.

4.
Eine Änderung der Beitragshöhe nach § 1 kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

5.
Eine Änderung der Höhe der Sonderbeiträge nach den §§ 2 bis 4 ist nur nach einer Änderung der jeweiligen Aufwandsentschädigung bzw. des Sitzungsgeldes auf Vorschlag des Vorstandes möglich und muß durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.


§ 6 Inkrafttreten


Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluß der Gründungsversammlung des Vereins Wählergemeinschaft bergheim alternativ "bma" am 2. April 2004 in Kraft.


1. Änderung


Die Sonderbeiträge nach § 3 Abs. 2 von seinerzeit 95,00 Euro werden entsprechend § 5 Abs. 5 auf nunmehr 100,00 Euro festgesetzt. Diese Änderung tritt mit Beschluß der Mitgliederversammlung des Vereins Wählergemeinschaft bergheim alternativ "bma" am 27. April 2010 in Kraft.


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